Allgemeine Überlassungsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

  1. Gegenstand/Vertragsdurchführung

1.1 Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) und den nachfolgenden Allgemeinen Überlassungsbedingungen (AÜB) unsere Mitarbeiter für vereinbarte Arbeitseinsätze zur Verfügung.

Ihre gegebenenfalls abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklären.

1.2 Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihrer Aufsicht und Ihren Arbeitsanweisungen, wobei keine Vertragsverhältnisse zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen begründet werden.

1.3 Die Mitarbeiter sind von uns auf ihre berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Sie werden Ihnen lediglich zur Ausführung der im Auftrag angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und dürfen daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind. Umsetzungen der eingesetzten Arbeitnehmer und Veränderungen des Arbeitsplatzes sind uns vorab zu melden.

1.4 Beabsichtigen Sie den Mitarbeiter mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung zwischen Ihnen und uns.

1.5 Leonardo ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen in Absprache mit Ihnen, den überlassenen Mitarbeiter gegen einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter auszutauschen.

1.6 Sie übernehmen die Verpflichtung, unsere Mitarbeiter nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit oder ein Einsatz an Sonn- und Feiertagen nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, haben Sie eine solche Genehmigung zu erwirken.

  1. Laufzeit und Kündigung des Vertrages, Zurückweisung

 2.1 Falls Ihnen die Leistungen eines von uns entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und Sie uns innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigen, werden wir Ihnen im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen und die vier Stunden nicht berechnen.

2.2 Grundsätzlich ist der Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende kündbar. Sie können jedoch einen Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§626 BGB) berechtigen würde. Diese Zurückweisung muss jeweils durch eine schriftliche Erklärung gegenüber Leonardo erfolgen.

2.3 Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigt uns die Nichteinhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen durch Sie; des Weiteren die Nichteinhaltung des AGG und Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.

2.4 Sollte Ihr Betrieb von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, sind wir verpflichtet, unsere Mitarbeiter bis zum Ende des Arbeitskampfes abzuziehen.

  1. Arbeitssicherheit/-schutz

3.1 Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Arbeitnehmer bei Ihnen den für Ihren Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen Ihnen unbeschadet der Pflichten von Leonardo. Sie tragen dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort der Mitarbeiter geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Sie informieren die Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatz-spezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, informieren Sie uns darüber bei Auftragserteilung. Wir veranlassen dann eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (s. AÜV).

3.2 Im Falle eines Arbeitsunfalles werden Sie uns unverzüglich benachrichtigen. Meldepflichtige Unfälle werden gemeinsam untersucht. Gemäß § 1553, Abs. 4 RVO sind Sie ebenfalls zur Unfallmeldung an Ihren Versicherungsträger verpflichtet.

3.3 Sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitsort werden von uns regelmäßig durchgeführt, Sie gestatten uns oder den von uns beauftragten Vertretern den Zugang zu den Arbeitsplätzen. Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haften Sie für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

  1. Vergütung, einsatzbezogener Zuschlag, Branchenzuschläge, sonstige Zuschläge, Equal Pay

4.1 Maßgeblich für die Abrechnung sind die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarten Stundensätze.

4.2 Die Preise gelten ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Höhe der genannten Zuschläge richtet sich nach der Regelung des Kundenbetriebes, mindestens aber nach dem von uns angewandten Tarifvertrag.

4.3 Der Stundensatz erhöht sich um einen einsatzbezogenen Zuschlag von 1,5 % bzw. 3 %, wenn der Mitarbeiter 9 bzw. 12 Kalendermonate ununterbrochen beim Kunden eingesetzt wird. Die Fälligkeitszeitpunkte der Erhöhung verschieben sich um die Unterbrechungszeiträume, wenn diese bis zu drei Monate betragen. Länger als drei Monate andauernde Unterbrechungszeiträume haben eine Neuberechnung der Fristen zur Folge. Der einsatzbezogene Zuschlag entfällt, soweit der Mitarbeiter Anspruch auf einen Branchenzuschlag bzw. einen Equal Pay Zuschlag hat (vgl. Ziffer 4.5.), der den einsatzbezogenen Zuschlag der Höhe nach übersteigt.

4.4 Wir sind berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich die Tariflöhne der Zeitarbeitsbranche erhöhen oder der Mitarbeiter aufgrund der tariflichen Vorschrift aus § 3 Entgeltgruppe 4 Absatz 2 Entgeltrahmentarifvertrag höher zu gruppieren ist.

4.5 Sind wir aufgrund Ihrer Angaben zur Zahlung von Branchenzuschlägen verpflichtet, erhöht sich der Preis gemäß der entsprechenden Branchenzuschlagsstaffelung. Unterbrechungen, die während der Einsatzzeit durch Krankheit, Urlaub oder Feiertage eintreten und eine Dauer von drei Monaten unterschreiten, bleiben bei der Fristenberechnung unberücksichtigt und führen dementsprechend zu einer Erhöhung des Verrechnungssatzes. Führen andere Unterbrechungen von weniger als drei Monaten, z.B. Wechsel in einen anderen Kundenbetrieb, zur Hemmung des Fristenlaufes, wird die jeweils gültige Preisstaffelung automatisch zu Gunsten des Kunden angepasst. Der Verdienst des Mitarbeiters kann, sofern Sie nachweisen, dass die Vergütung des Mitarbeiters inklusive Branchenzuschlag das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers in Ihrem Betrieb übersteigt, auf 90% desselben (sog. Vergleichsentgelt) gedeckelt werden. Zur Ermittlung des konkreten Vergleichsentgelts treffen Sie die unter Ziffer 6.1. genannten Informationspflichten. Sie sind verpflichtet, dem Personaldienstleister jede Veränderung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Veränderung des Vergleichsentgeltes sind wir berechtigt eine angemessene Anpassung des Verrechnungssatzes zu verlangen. Gleiches gilt, wenn eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters eine Anpassung des Vergleichsentgelts notwendig macht.

4.6 Stehen dem überlassenen Mitarbeiter aufgrund § 8 AÜG n. F. nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an Sie Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers (Equal Pay) zu, sind Sie verpflichtet, uns rechtzeitig vor Fristablauf alle für die Ermittlung des Equal Pay-Anspruchs erforderlichen Entgeltbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers mitzuteilen. Soweit sich hiernach Mehrforderungen des Mitarbeiters ergeben sollten, werden die Parteien Verhandlungen mit dem Ziel einer angemessenen Anpassung des Stundensatzes aufnehmen. Im Übrigen gilt nachstehend Ziffer 6.1 entsprechend.

4.7 Kundenbetriebliche Besserstellungsvereinbarungen i.S.d. § 4 der Branchenzuschlagstarifverträge, die zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen wurden, können sich erhöhend auf den Stundensatz auswirken. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Fahrtkosten und Auslösungen sind ebenfalls nur nach gesonderter Vereinbarung vergütungspflichtig.

  1. Rechnungslegung/ Zahlungsbedingung

 5.1 Sie sind verpflichtet, die Ihnen wöchentlich oder unmittelbar nach Auftragsende vorgelegten Stundennachweise unserer Mitarbeiter zu prüfen und rechtsverbindlich zu bestätigen. Alternativ kann eine elektronische Stundenaufzeichnung durch Sie erfolgen.

5.2 Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat. Die von uns erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.

5.3 Der Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.

5.4 Geraten Sie in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wir sind gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von uns zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte zurückzuhalten.

5.5 Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderung nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

  1. Informationspflicht des Kunden

 6.1 Sie sind verpflichtet uns die für die Zuordnung Ihres Betriebs zu einer zuschlagspflichtigen Branche sowie die zur Ermittlung des dort fälligen Branchenzuschlags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere verpflichten Sie sich uns über Vereinbarungen in Ihrem Betrieb i.S.v. Ziffer 4.7 zu informieren, die Leistungen für die Mitarbeiter vorsehen. Solche Besserstellungsvereinbarungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag niederzulegen. Die vorgenannten Angaben sind auf dem in der Anlage zu den AÜB befindlichen Auskunftsbogen zu tätigen und haben wahrheits- und ordnungsgemäß zu erfolgen. Ihnen ist bewusst, dass eine wahrheitswidrige Auskunft empfindliche Rechtsfolgen für Leonardo haben kann. In diesem Fall können wir trotz bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages die Überlassung von Mitarbeitern an Sie aussetzen. Unser Recht bei Verstößen gegen die Informationspflichten unsere Leistung zu verweigern, entsteht unabhängig von unserem etwaigen Haftungsanspruch gemäß Ziffer 7.3

6.2 Sie informieren uns unverzüglich über geplante und Ihnen bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die Ihren Betrieb unmittelbar betreffen.

  1. Haftung

7.1 Wir haften nur für die fehlerfreie Auswahl unserer Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Im Hinblick darauf, dass die entsandten Arbeitnehmer unter Ihrer Leitung und Aufsicht ihre Tätigkeit ausüben, haften wir nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die unsere Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen. Sie stellen uns von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der unserer Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.

7.2 Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn die Mitarbeiter ohne unsere Kenntnis mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden. Unsere Haftung für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung.  Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichern wir Ihnen zu, dass gültige Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen.

7.3 Sollten die von Ihnen gemachten Angaben bzgl. Equal Pay, der Branchenzugehörigkeit, Vergleichslöhnen und Vereinbarungen für Zeitarbeitnehmer nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein  oder teilen Sie uns Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und sind wir aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an unsere Mitarbeiter verpflichtet, sind Sie zum Ersatz sämtlicher uns hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Sollte der Verstoß gegen die Informationspflicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter Ansprüche gegenüber Leonardo entstehen, sind wir frei darüber zu entscheiden, ob wir uns gegenüber unserem Mitarbeiter auf Ausschlussfristen berufen; insoweit unterliegen wir nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt bei der Nachgewährung von Vergütungsansprüchen die Summe der von Leonardo zu zahlenden Bruttobeträgen zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, Leonardo von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

Hiervon unberührt bleiben unsere sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz.

  1. AGG

Im Rahmen Ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht werden Sie geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die unsere Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen. Sollte es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz unserer Mitarbeiter kommen, informieren Sie uns unverzüglich darüber. Sollten Sie oder Ihre eigenen Mitarbeiter unsere Mitarbeiter benachteiligen, stellen Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, die uns gegenüber geltend gemacht werden, frei.

  1. Übernahme von Zeitpersonal

9.1 Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch Sie oder ein mit Ihnen nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht Leonardo eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision beträgt bei einer Übernahme

  • innerhalb der ersten drei Monate 2 Bruttomonatsgehälter
  • innerhalb vom vierten bis sechsten Monat 1,5 Bruttomonatsgehälter
  • innerhalb vom siebten bis neunten Monat 1 Bruttomonatsgehalt
  • innerhalb vom zehnten bis zwölften Monat ein halbes Bruttomonatsgehalt

Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

9.2 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit Ihnen und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, so sind wir dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem Ihnen nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Ihnen steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von Ihrer Zahlungsverpflichtung zu befreien.

  1. Datenschutz/Verschwiegenheitsklausel

10.1 Wir und unsere überlassenen Mitarbeiter haben uns arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten verpflichtet.

  1. Schlussbestimmungen

 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Mainz. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten am nächsten kommt.

Leonardo PersonalKonzept GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach Art.1, § 1 AÜG, erteilt durch das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland, Saarbrücken, am 03.05.1998

Stand 04/2024